Urteil

des Internationalen Gerichtshofs für Tierrechte

vom 7. Mai 2001

in der Strafsache Rassendiskriminierung und Vernichtung von Hunden in Deutschland

 Aufgrund der Artikel 2 und folgende der Statuten des Internationalen Gerichtshofes für Tier­rechte,

 Aufgrund der Anklageschriften und aufgrund der Zulässigkeit der Klage,

 in Anbetracht der Vorladung der Beschuldigten durch eingeschriebenen Brief und unter Anhören beider Parteien dargelegten Sachverhaltes,

 fällt der Internationale Gerichtshof für Tierrechte folgendes Urteil

  

Urteilsspruch

 Die Angeklagten, Bundeskanzler Gerhard Schröder, Vizekanzler Joseph Fischer, Bundespräsi­dent Johannes Rau, Bundestagspräsident Wolfgang Thierse, Bundesinnenminister Otto Schily, Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin, Bundesministerin Renate Künast und 35 weitere verantwortliche Entscheidungsträger Deutschlands sind vom Gericht für schuldig befunden worden,

 

1.             die Rassendiskriminierung von Hunden und die Diskriminierung ihrer Halter nicht zu be­kämpfen, sondern im Gegenteil aktiv zu fördern.

2.             Sie sind schuldig, jahrelang unterlassen zu haben, dem Missbrauch von Hunden als Kampfwaffe auf Gesetzesstufe Riegel zu schieben - trotz jahrelangen Warnungen aus Tier­schutzkreisen. Durch ihre Nachlässigkeit und Untätigkeit als Gesetzgeber sind die Ange­klagten in höchstem Masse verantwortlich für die tragischen Unfälle mit einzelnen, von kriminellen Individuen durch perverse und grausame Erziehungsmethoden zu einem art­widrigen Verhalten abgerichteten Hunden.

3.             Sie sind schuldig, die Rolle des Hundes als individuelles Wesen und als Sozialpartner unzählige Menschen nicht nur zu missachten, sondern Tausende von Hunden durch be­hördliche Beschlüsse der Verfolgung, den psychischen und physischen Leiden und der Vernichtung preiszugeben.

4.             Sie sind schuldig, einen Teil der Bevölkerung Deutschlands gezielt und systematisch durch gesetzliche Bestimmungen und behördliche Meinungsmache der Massenhysterie, der Denunziation, der gesellschaftlichen Ächtung, der seelischen Not auszusetzen.

5.             Sie sind schuldig, durch massive Erhöhung der Hundesteuer einen Teil der Bevölkerung Deutschlands empfindlich zu benachteiligen.

6.             Die Bundesbehörden sind vom Gericht für schuldig befunden worden, durch die Schaffung eines hunde- und hundehalterfeindlichen Bundesgesetzes gegen die im Grundgesetz veran­kerten Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland zu verstoßen.

7.             Sie sind schuldig, durch eine rassistisch geprägte, unerbittlich durchgesetzte Anti-Hundepolitik Deutschland vor der internationalen Gemeinschaft in den Verruf zu bringen, berächtigte Verfolgungsmethoden einer unseligen Vergangenheit erneut anzuwenden und dadurch dem wiedererlangten Ansehen Deutschlands schwer zu schaden.

8.             Sie sind schuldig, durch ihr Verhalten der deutschen und internationalen Jugend ein Bei­spiel der Zersetzung gesellschaftlicher Bindungen, der Rohheit und Gewalttätigkeit vor Augen zu führen.

9.             Sie sind der Absicht schuldig, ihr unheilvolles Gesetz auf andere EU-Staaten auszudehnen.

Urteil Internationaler Gerichtshof für Tierrechte

 

Das Gericht beantragt daher die unverzügliche Inkraftsetzung folgender, von ihm für berechtigt befundene Anträge der Klägerschaft:

 

1.       Aufhebung aller bestehenden Landeshundeverordnungen in der Bundesrepublik Deutschland und Wegfall aller Rassenlisten, Verbot der Tötung von Hunden aufgrund ihrer Rassenzugehörigkeit. Ersatzlose Aufhebung des neuen Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001.

2.       Öffentliche Rehabilitierung der in Rassenlisten erfassten Hunde und ihrer Halter. Jegliche rassenbezogene Diskriminierung (Wesenstests, "Kampfhunde"steuern, Beförderungsver­bote, Öffentliche Kennzeichnungspflicht von Hunden und Haltern und sonstige Auflagen) sind abzuschaffen. Für die aufgrund der erfolgten Diskriminierung in den Tierheimen be­findlichen Hunde sind Maßnahmen zu ergreifen und Mittel bereit zu stellen, die für diese eine notfalls lebenslange art- und tierschutzgerechte Unterbringung gewährleisten und die deren Vermittlungschancen fördern.

3.       Bereits verhaltensauffällig gewordene Hunde sind einem kynologisch-wissenschaftlich fundierten Wesenstest durch ein unabhängiges, gerichtlich bestelltes und vereidigtes Sach­verständigengremium zu unterziehen.

4.       Hundehalter und -züchter sind durch ein Heimtierschutz- und -zuchtgesetz streng zu über­wachen. Missbrauch von Hunden durch beutemotivierte Ausbildung und/oder Training für Hundekämpfe sowie Haltungsfehler und Tierquälerei sind nachhaltig zu ahnden. Für Hunde mit inadäquatem Aggressionsverhalten sind Resozialisierungsprogramme zu schaf­fen. Eine schmerzfreie Tötung dieser Hunde darf nur erfolgen, wenn diese hochgradig ge­fährlich sind und keines der Resozialisierungsprogramme erfolgreich war.

 

Den Antrag der Verteidigung auf Errichtung einer Anwaltsstelle für Hunde, besonders auch die Ernennung von Hundeanwälten durch die Bundesregierung auf Antrag der repräsentativen Hunde- und Tierschutzorganisationen erachtet das Gericht als sinnvoll, ja als unumgänglich.

 

Der Gerichtshof richtet an alle EU-Stellen den Appell, dem verfassungs- und europarechts­widrigen Beispiel Deutschlands, die Gefährlichkeit von Hunden aus rassespezifischen Kriterien abzuleiten und festzusetzen, nicht zu folgen.

  

Genf, 7. Mai 2001

 Urteil geht an:

- alle Beklagten

- alle Regierungen der EU-Staaten

- EU-Kommission

- Europaparlament

- UNO

- Unesco

- Europarat

- Europäischer Gerichtshof

- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

 

 

 

 


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